Auch die Novelle des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes laut Rechtsexperten europarechtswidrig – Klagen im Zuge des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes zu erwarten
Nach vehementer Kritik von Volksanwaltschaft, NGOs und Integrationsressort hat Oberösterreichs Wohnbaureferent nun teilweise nachgegeben und einen Teil der Diskriminierung zurückgenommen, die die Verschärfung der oberösterreichischen Wohnbeihilfe seit 1. Jänner 2018 verursacht hat. Vor allem für alte und kranke Menschen bringt die Novelle eine Erleichterung. Weithin bestehen bleibt jedoch die unzulässige Diskriminierung von langfristig aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Konventionsflüchtlingen. Dies wird auch in einem Gutachten von Dr. Frank, das bereits im März 2019 veröffentlicht und präsentiert wurde und welches Wohnen als „Kernleistung der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe“ sieht, bestätigt. Die gesonderten Anspruchsvoraussetzungen für diese Personengruppen gegenüber österreichischen Staatsbürger/innen widersprechen den geltenden EU-Richtlinien.
Integrationslandesrat Rudi Anschober fordert aus diesem Grund eine vollständige Streichung aller Diskriminierungen bei der Wohnbeihilfe und damit eine Überarbeitung der Novelle: „Jegliche Nachbesserungen im Bereich der Regelung der Wohnbeihilfe sind zu begrüßen. Wohnen ist die Basis für gelingende Integration und den Spracherwerb und nicht umgekehrt. Gut ist, dass nun alte und kranke Menschen durch mangelnden formalen Sprachnachweis nicht mehr in Wohnungsnot geraten. Aber es bleiben dennoch Betroffene, für die die Diskriminierung weiter gilt, die bisher ca. 60 Prozent der Antragstellenden ausmachen. Das sind etwa Drittstaatsangehörige oder Konventionsflüchtlinge, die seit vielen Jahren hier leben, meist als Bauarbeiter oder in der Reinigung arbeiten oder gearbeitet und ihre Steuern bezahlt haben. Diesen Betroffenen mit dem Erfordernis eines schriftlichen Prüfungsnachweises der Deutschkenntnisse die Wohnbeihilfe zu streichen, war eine ideologisch motivierte Bösartigkeit, die viele in eine noch stärkere Armutsgefährdung gebracht hat. Diese Diskriminierung muss vollständig und sofort beendet werden.“
Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Betroffene das Land OÖ nach dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz klagen und dem Land gerichtlich angeordnete Schadenersatzzahlungen drohen. Höchstgerichtliche Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten, da die Streitwerte regelmäßig unter der Zulässigkeitsschwelle liegen. Eine Anregung der Vorlage an den EuGH zur Prüfung der Übereinstimmung der Regelung mit EU-Recht wäre in jedem einzelnen der Verfahren möglich. Insgesamt sind gegen das Land OÖ derzeit 16 Verfahren anhängig sowie sieben Verurteilungen in vier Verfahren gegen das Land OÖ nach alter Rechtslage (vor Novelle 1.1.2018) in beiden Instanzen.
Weitere Kritikpunkte an der Novellierung des WFG 1993 sind:
· Die Festlegung, innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder Leistungen bezogen zu haben, stellt für einige Menschen weiterhin eine große Hürde dar, darunter vor allem Frauen und Menschen mit Behinderungen. Auch wird die Nicht-Anerkennung von Notstandsbeihilfe in diesem Zusammenhang als problematisch betrachtet.
· Die geplanten Ausnahmen in Bezug auf die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 und Z 3 berücksichtigen leider jene Menschen nicht, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden und nachweislich einen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand erleiden. Die Novelle sollte daher die Definition des Lebensalters (60 Jahre) anstelle des Geburtsjahres beinhalten; zudem sollten für den Nachweis des schlechten Gesundheitszustandes auch andere behördliche Bescheinigungen (bspw. PVA, Sozialministeriumsservice) zulässig sein.
„Durch die weiterhin aufrechte Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen und Konventionsflüchtlingen ist es jetzt notwendig, eine Novellierung im Sinne der Konformität mit EU-Recht vorzunehmen“, sagt Anschober abschließend.
Quelle: Adrian Hinterreither, bakk. // Fotocredit: Land OÖ/ @Vanessa Ehrengruber